Energie- und Netznutzungsinformationen //
Gesetzliche Grundlagen
StromVG
Art. 12 Information und Rechnungsstellung
Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen die Netznutzungstarife, die Jahressumme der Netznutzungsentgelte, die Elektrizitätstarife, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen sowie die Jahresrechnungen.
StromVV
Art. 10 Veröffentlichung der Informationen
Die Netzbetreiber veröffentlichen die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 StromVG und die gesamten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen bis spätestens am 31. August, unter anderem über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet.
Energie- und Netznutzungsprodukte 2012
Technische Bedingungen
Jahresrechnungen
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen