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ostral Kontingentierung für Grosskunden

aufzeichnung

Hier finden Sie die Aufzeichnung des Webinars "Ostral Kontigentierung für Grosskunden"

präsentation

Hier finden Sie die im Webinar gezeigte Präsentation.

Fragen und antworten aus dem webinar

Allgemeine Fragen

Im Unterschied zu einem Stromausfall (Blackout) ist Strom in einer Strommangellage verfügbar, allerdings in reduziertem Mass. In einer Strommangellage übersteigt die Nachfrage nach elektrischer Energie wegen zu geringen Produktions-, Übertragungs- und/oder Importkapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder Monate das zur Verfügung stehende Angebot.

Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) stellt die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicher, die für das Funktionieren einer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich sind. Im Falle einer schweren Mangellage, der die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag, greift sie mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen ein, um entstandene Angebotslücken zu schliessen.

Die Versorgung des Landes mit Gütern und Dienstleistungen ist grundsätzlich Sache der Wirtschaft. Erst wenn diese ihre Versorgungsfunktion nicht mehr selber wahrnehmen kann, greift der Staat lenkend ein. Zurzeit stehen der WL 45 Massnahmen zur Verfügung.

Es gibt Bewirtschaftungsmassnahmen zur Reduktion des Stromverbrauchs und zur Lenkung des Stromangebots. Diese Massnahmen werden abhängig von der Situation einzeln oder kombiniert eingesetzt und haben zum Ziel, die Stromversorgung auf einem reduzierten Niveau sicherstellen zu können. Damit soll weiterhin ein geordnetes wirtschaftliches und gesellschaftliches Zusammenleben in der Schweiz ermöglicht werden.

Reduktion des Stromverbrauchs: 

  • Sparappelle 
  • Verbrauchseinschränkungen 
  • Kontingentierung von Grossverbrauchern 
  • Netzabschaltungen 

Lenkung des Stromangebots: 

  • Zentrale Kraftwerksbewirtschaftung 
  • Einschränkung von Stromimport/-export"

Da der Bund bei der Umsetzung der vorbereiteten Bewirtschaftungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung auf dem Gebiet der Elektrizität auf die Kompetenzen der Privatwirtschaft angewiesen ist, hat er die Vollzugsaufgabe dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE übertragen. Dieser hat dazu die Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen OSTRAL gegründet.

Der Bund informiert die Öffentlichkeit mittels Medienkonferenzen über die kritische Versorgungssituation. Zudem werden weitere Informationen auf der Webseite aufgeschaltet und mittels verschiedener Kanäle verbreitet (z.B. AlertSwiss, Twitter, ...). Werden Bewirtschaftungsmassnahmen vom Bundesrat verordnet, informiert er die Öffentlichkeit über die entsprechenden Entscheide (analog Corona-Pandemie).

Hilfestellung leistet der Stromratgeber unter www.strom-ratgeber.ch.

Es wird die aktuell gültige, für alle Korrespondez genutzte Kundenadresse zwischen der SAK und dem Grosskunden angeschrieben, mit dem Vermerk: an den Geschäftsführer/ CEO. Das ist die Vorgabe des VSE, der Kommission OSTRAL an alle Verteilnetzbetreiber.

Grundsätzlich immer, jedoch sobald die wirtschaftliche Landesversorgung den Bereitschaftsgrad 2 aktiviert und Sparappelle an die Bevölkerung kommuniziert, sollte der Thematik Strommangellage vermehrte Aufmerksamkeit geschenkt werden. 

Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) stellt die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicher, die für das Funktionieren einer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich sind. Im Falle einer schweren Mangellage, der die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag, greift sie mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen ein, um entstandene Angebotslücken zu schliessen.

rechtliche Fragen

Wenn Bewirtschaftungsmassnahmen mit Bestimmungen anderer Erlasse des Bundes in nicht auflösbaren Widerspruch geraten, kann der Bundesrat solche Vorschriften für die Dauer der wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen als nicht anwendbar erklären.

Die Massnahmen werden gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (LVG) mittels Verordnungen des Bundesrates erlassen und sind somit rechtlich verbindlich.

Es sind sowohl Verwaltungsmassnahmen wie auch Strafen möglich. Über Verwaltungsmassnahmen (z.B. der Entzug oder die Beschränkung von Kontingentszuteilungen) entscheidet das BWL (Art. 40 LVG). Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Bei Widerhandlungen gegen Bewirtschaftungsmassnahmen des LVG handelt es sich um Offizialdelikte. Vorsätzliche Widerhandlungen sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht (Artikel 49 LVG).

Die Haftung bei Diebstählen liegt bei den Betroffenen selbst. Sie müssen dafür sorgen, dass die Sicherheitssysteme unabhängig von Netzabschaltungen funktionieren.

Die Bewirtschaftungsmassnahmen zur Verbrauchslenkung sind mit konkreten Einschränkungen und Verboten für Bevölkerung und Wirtschaft verbunden. Grundsätzlich tragen die betroffenen Unternehmen die Kosten der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung. Die Frage der Finanzierung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen ist von grosser politischer Bedeutung, da durch sie entweder der Staatshaushalt oder die Konsumentinnen und Konsumenten in einer wirtschaftlich bereits angespannten Situation zusätzlich belastet werden. Eine teilweise oder gar vollständige Kostenübernahme durch den Bund muss die Ausnahme bleiben und kommt nur in Frage, wenn die Voraussetzungen von Artikel 38 LVG erfüllt sind und die Situation die rasche Umsetzung einer Massnahme erfordert. Als zweites Erfordernis muss den betroffenen Unternehmen eine unzumutbare finanzielle Belastung entstehen. Eine Abgeltung liesse sich z.B. eher rechtfertigen, wenn nur einzelne Betriebe von der Verpflichtung betroffen sind. Allgemeinverpflichtende Massnahmen sind für alle Unternehmen einer Branche gleichermassen verbindlich und daher wettbewerbsneutral. Die Zumutbarkeit lässt sich nur anhand der individuellen Situation beurteilen. Da diese Unterstützungsmassnahmen auf die jeweilige Krisensituation zugeschnitten werden müssen (abhängig davon, welche Unternehmen oder Branchen wie stark von der Krise betroffen sind), ist eine vorgängige Festlegung von Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen nicht möglich. Gestützt auf bestehende gesetzliche Grundlagen existiert die Möglichkeit, Kurzarbeitsentschädigung über die zuständige kantonale Amtsstelle KAST zu beantragen (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0).

Es sind sowohl Verwaltungsmassnahmen wie auch Strafen möglich. Über Verwaltungsmassnahmen (z.B. der Entzug oder die Beschränkung von Kontingentszuteilungen) entscheidet das BWL (Art. 40 LVG). Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Bei Widerhandlungen gegen Bewirtschaftungsmassnahmen des LVG handelt es sich um Offizialdelikte. Vorsätzliche Widerhandlungen sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht (Artikel 49 LVG).

Die SAK meldet der Kommission OSTRAL die Nichteinhaltung des verordneten Stromkontingentes (Informationen bezüglich Kontrolle und Saktionen im Falle einer Nichteinhaltung des zugeteilten Kontingentes).

fragen zu Stromerzeugungsanlagen

Die Bewirtschaftungsmassnahmen gelten für alle Endverbraucher, welche direkt oder indirekt am öffentlichen Elektrizitätsnetz angeschlossen sind. Mit der Produktion aus ihrer Stromerzeugungsanlage helfen sie so mit, den Versorgungsengpass zu überbrücken.

Die wirtschaftliche Landesversorgung hat im Bereich der Angebotslenkung eine Bewirtschaftungsmassahme vorgesehen, welche es erlaubt, Kraftwerke in der Schweiz von einer zentralen Stelle bewirtschaften zu lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass die verfügbaren Produktionskapazitäten und insbesondere die noch vorhandenen Speicherreserven möglichst optimiert und zielgerichtet eingesetzt werden können. Diese Massnahme betrifft allerdings nur Kraftwerke, welche auf den Netzebenen 1 bis 5 (von 1kV bis 380kV) ans Elektrizitätsnetz angeschlossen sind.
Aus Sicht der wirtschaftlichen Landesversorgung ist Stand heute (Mai 2022) keine Massnahme angedacht, welche die direkte Bewirtschaftung von Stromerzeugungsanlagen auf der Niederspannungsebene vorsieht.
 

Grundsätzlich wird die Produktion elektrischer Energie mit dezentralen Energieerzeugungsanlagen weiter wie gewohnt vergütet. Vorbehalten bleiben anderslautende Vorgaben des Bundes im Krisenfall.

Im Fall von Netzabschaltungen ist eine «Inhouse»-Nutzung der Stromproduktion grundsätzlich möglich (soweit technisch umsetzbar). Allerdings sind dabei die technischen Restriktionen und Vorgaben des VNB zu berücksichtigen resp. zu befolgen.

Um Stromausfälle, einen Blackout, oder auch eine Strommangellage zu verhindern wird sehr viel auf der Angebotsseite unternommen. Die heutige Versorgungssicherheit wird nur erreicht, weil auf der Angebotsseite massive Anstrengungen und Vorkehrungen getroffen werden. Diese Aussagen beziehen sich auf alle Netzebenen und zuständigen Firmen gleichermassen (Swissgrid, Axpo, SAK).

Wenn ein Grossverbraucher beispielsweise eine Photovoltaikanlage auf seiner Produktionshalle installiert hat und den selber erzeugten Strom auch nutzt, wird dies hinsichtlich der Kontingentierung dem Grossverbraucher lediglich im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage einen Nutzen generieren. Die Kontingente werden auf Basis des Vorjahresbezugs berechnet. Dasselbe gilt auch für alle Energieeffizenzanstrengungen des Grosskunden im Zusammenhang mit der Stromkontingentierung. Die Kontingentierung von Grossverbrauchern hat das Ziel, die Nachfrage und das Angebot nach elektrischer Energie zum Zeitpunkt der Strommangellage wieder ins Gleichgewicht zu bringen. 

Nur im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme, danach nicht mehr. Dasselbe gilt auch für alle Energieeffizenzanstrengungen des Grosskunden im Zusammenhang mit der Stromkontingentierung. Eine Kontingentierung basiert auf den Vorjahresabsatzmengen und hat das Ziel, die Nachfrage und das Angebot nach elektrischer Energie zum Zeitpunkt der Strommangellage wieder ins Gleichgewicht zu bringen. 

Unternehmens-/Wirtschaftsfragen

Grundsätzlich ist jeder Verbraucher elektrischer Energie von einer Strommangellage betroffen und kann durch Verbrauchsreduktion mithelfen, die Mangellage zu bewältigen. Je nach Bewirtschaftungsmassnahme werden aber unterschiedliche Verbrauchergruppen angesprochen. So richtet sich bspw. die Kontingentierung nur an Grossverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100'000 kWh.

Betreiber kritischer Infrastrukturen werden nicht per se anders behandelt. Allerdings können situationsabhängig bestimmte grundversorgungsrelevante Verbraucher teilweise oder ganz von Bewirtschaftungsmassnahmen ausgenommen werden. Beispielsweise werden Spitäler, Blaulichtorganisationen, Strafuntersuchungs- und Strafvollzugsanstalten etc. von Netzabschaltungen ausgenommen, sofern dies technisch möglich resp. umsetzbar ist.

Grossverbraucher sind mit einer Lastgangmessung ausgestattet, was eine Voraussetzung für die Umsetzung von Kontingentierungsmassnahmen ist. Zum heutigen Zeitpunkt sind entsprechende Messeinrichtungen für die Registrierung des Stromverbrauchs bei den übrigen Verbrauchern nicht flächendeckend installiert. Mit dem Smart Meter roll-out werden sich die Voraussetzungen für die Kontingentierung für diese Verbraucher in den nächsten Jahren ändern. Kleinere Verbraucher leisten ihren Sparbeitrag im Rahmen anderer Bewirtschaftungsmassnahmen, z.B. Verbrauchseinschränkungen.

Vorbereitungsmassnahmen auf eine Strommangellage sind Teil des Risikomanagements/Business Continuity Managements des jeweiligen Unternehmens. Hilfestellung leistet der Stromratgeber unter strom-ratgeber.ch

Die Bewirtschaftungsmassnahmen zur Verbrauchslenkung sind mit konkreten Einschränkungen und Verboten für Bevölkerung und Wirtschaft verbunden. Grundsätzlich tragen die betroffenen Unternehmen die Kosten der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung. Die Frage der Finanzierung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen ist von grosser politischer Bedeutung, da durch sie entweder der Staatshaushalt oder die Konsumentinnen und Konsumenten in einer wirtschaftlich bereits angespannten Situation zusätzlich belastet werden. Eine teilweise oder gar vollständige Kostenübernahme durch den Bund muss die Ausnahme bleiben und kommt nur in Frage, wenn die Voraussetzungen von Artikel 38 LVG erfüllt sind und die Situation die rasche Umsetzung einer Massnahme erfordert. Als zweites Erfordernis muss den betroffenen Unternehmen eine unzumutbare finanzielle Belastung entstehen. Eine Abgeltung liesse sich z.B. eher rechtfertigen, wenn nur einzelne Betriebe von der Verpflichtung betroffen sind. Allgemeinverpflichtende Massnahmen sind für alle Unternehmen einer Branche gleichermassen verbindlich und daher wettbewerbsneutral. Die Zumutbarkeit lässt sich nur anhand der individuellen Situation beurteilen. Da diese Unterstützungsmassnahmen auf die jeweilige Krisensituation zugeschnitten werden müssen (abhängig davon, welche Unternehmen oder Branchen wie stark von der Krise betroffen sind), ist eine vorgängige Festlegung von Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen nicht möglich. Gestützt auf bestehende gesetzliche Grundlagen existiert die Möglichkeit, Kurzarbeitsentschädigung über die zuständige kantonale Amtsstelle KAST zu beantragen (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0).

Es sind keine Kostenübernahmen vorgesehen. Grossverbraucher tragen die entsprechenden Aufwendungen selbst. Sie sind grundsätzlich Teil des Risikomanagements/Business Continuity Managements eines Unternehmens.

Rechenzentren sind von der Kontingentierung nicht ausgeschlossen. Rechenzentren gelten nicht pauschal als systemrelevant.

Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit einer Kontingentierung die Rede von Grossverbrauchern. Es wird nicht nach Branche unterschieden. Es gibt wenige, unterschiedliche Verbrauchskategorien bei welchen ein unterschiedlicher Kontingentierungssatz anwendbar wäre. Stand heute (Mai 2022) ist jedoch kein unterschiedlicher Kontingentierungssatz publiziert und es muss von einem ausgegangen werden. 

Multisiteverbrauchern mit mehreren Standorten in einem Verteilnetz wird ein gemeinsames Kontingent für alle Messpunkte > 100 MWh in diesem Verteilnetz berechnet und kommuniziert. 
Verteilnetzübergreifende Multisiteverbraucher mit Standorten in mehreren Verteilnetzen können eine koordinierende Institution beauftragen, um ein gemeinsames Kontingent für alle Standorte (verteilnetzübergreifend) zu verwalten und zu kontingentieren. Der jeweilige Verteilnetzbetreiber kontingentiert diese Standorte dann nicht mehr. 
Zusätzlich können in beiden Fällen auch kleinere Messpunkte (MSP <100 MWh/a) miteinbezogen werden. Diese müssen jedoch zwingend vorgängig im Bereitschaftsgrad 1 den zuständigen VNB und/oder der koordinierenden Institution gemeldet werden.

Wenn der Grossverbraucher dies wünscht, können auch kleinere Messpunkte (MSP <100 MWh/a) miteinbezogen werden. Diese müssen jedoch zwingend vorgängig im Bereitschaftsgrad 1 den zuständigen VNB und/oder der koordinierenden Institution gemeldet werden.  

Der Kontingentierungssatz ist heute noch nicht fixiert. Es wird heute von einem Kontingentierungssatz von bis zu 20% ausgegangen. Im Bereitschaftsgrad 4 wird der Bundesrat den Kontingentierungssatz aufgrund der Stärke der dann geltenden Strommangellage fixieren, in der Bewirtschaftungsverordnung festlegen und kommunizieren. 

Ja. Ein verteilnetzübergreifender Multisiteverbraucher (VNÜ MSV) kann eine verteilnetzübergreifende Lösung mit einer koordinierenden Institution anstreben. Diesbezüglich finden ab Sommer 2022 Informationsanlässe durch den VSE, die Kommission OSTRAL, statt. Anmelden können Sie sich unter folgender E-Mail-Adresse: susanne.weidmann@strom.ch. Bitte erwähnen Sie im Betreff des E-Mails: "Informationsanlässe für verteilnetzübergreifende Mulitsiteverbraucher". Sobald die Termine der Informationsanlässe feststehen, werden die Interessierten informiert.

Es gibt spezielle Verbrauchskategorien wie beispielsweise die Kategorie "Grundversorgungsrelevante Verbraucher" unter welche auch Lebensmittelproduzenten fallen können. Welche Lebensmittelproduzenten jedoch im Falle einer Stromkontingentierung nicht oder reduziert betroffen sein werden, ist derzeit noch nicht fixiert. Wenden Sie sich für diesbezügliche Abklärungen bitte direkt an den VSE, die Kommission OSTRAL. Vielen Dank.

Der Kontingentierungssatz ist heute noch nicht fixiert. Es wird heute von einem Kontingentierungssatz von bis zu 20% ausgegangen. Im Bereitschaftsgrad 4 wird der Bundesrat den Kontingentierungssatz aufgrund der Stärke der dann geltenden Strommangellage fixieren, in der Bewirtschaftungsverordnung festlegen und kommunizieren. 

Auch die öffentlichen Strassenbeleuchtungen werden von der Kontingentierung betroffen sein.

Es wird der Grossverbraucher kontingentiert, welcher die Kriterien für einen Grossverbraucher (>100 MWh/a) erfüllt. Ausnahmeregelungen sind derzeit noch nicht bekannt. Nach heutigem Kenntnisstand wird also auch ein Rechenzentrum von der Kontingentierung betroffen sein. 

Stand heute (Mai 2022) werden alle nationalen Grossverbraucher (>100 MWh/a) von der Kontingentierung betroffen sein. Ausnahmeregelungen sind derzeit noch nicht bekannt. 

Grosse planbare Energieproduzenten werden mittels der Angebotslenkung beeinflusst. Sofern der Eigenverbrauch des Kraftwerks (als Netzbezug) mehr als 100 MWh/a beträgt, wird dieser (Stand heute, Mai 2022) ebenfalls von der Kontingentierung betroffen sein.

Es gibt spezielle Verbrauchskategorien wie beispielsweise die Kategorie "Grundversorgungsrelevante Verbraucher". Stand heute (Mai 2022) ist eine jedoch eine einheitliche Kontingentierung vorgesehen und es werden alle Grossverbraucher kontingentiert.  

Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit einer Kontingentierung die Rede von Grossverbrauchern und es wird nicht unterschieden. Es gibt wenige Verbrauchskategorien bei welchen ggf. ein unterschiedlicher Kontingentierungssatz anwendbar sein könnte. Stand heute (Mai 2022) ist jedoch kein unterschiedlicher Kontingentierungssatz publiziert. Es muss von einem gemeinsamen Kontingentierungssatz ausgegangen werden. 

Es gibt spezielle Verbrauchskategorien wie beispielsweise die Kategorie "Grundversorgungsrelevante Verbraucher". Stand heute (Mai 2022) ist  jedoch eine einheitliche Kontingentierung vorgesehen. Stand heute (Mai 2022) werden alle Grossverbraucher kontingentiert.  

Der Grossverbraucher- und Vertragspartner der SAK ist der Arealnetzbetreiber. Dieser bezieht die gesamte Strommenge seines Arealnetzes. Das Kontingent wird ihm gegenüber ausgesprochen. Der Arealnetzbetreiber wiederum ist für die Einhaltung des Kontingentes verantwortlich. Er muss dafür Sorge tragen, dass seine Kunden im Arealnetz notwendige Pläne und Konzepte vorbereiten und umsetzen, damit eine Reduktion und die Erfüllung möglicher Kontingentierungsvorgaben in einer Strommangellage eingehalten werden können.