strommangellage

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen und Antworten rund ums Thema Strommangellage.

Strommangellage: Fragen & Antworten

In einer Strommangellage übersteigt die Nachfrage nach elektrischer Energie das zur Verfügung stehende Angebot, wegen zu geringen Produktions-, Übertragungs- und/oder Importkapazitäten. Folglich ist Strom verfügbar, einfach in geringem Masse. 

Das Szenario für eine Strommangellage über die kommenden Wintermonate ist realistisch. Mutmasslich wird Strom verfügbar sein, einfach eingeschränkt in Zeit und Menge.

Der Bund informiert die Öffentlichkeit mittels Medienkonferenzen und Medienmitteilungen. Das gilt auch für allfällig verordnete Bewirtschaftungsmassnahmen, analog der Corona-Pandemie. Ergänzende Informationen werden im Internet publiziert.

Zur Reduktion des Stromverbrauchs gibt es Sparappelle, Verbrauchseinschränkungen, Kontingentierung von Grossverbrauchern und Netzabschaltungen. Zur Lenkung des Stromangebots zentrale Kraftwerksbewirtschaftung sowie Einschränkung von Strom-Import und –Export.

Das Bundesamt für Wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) hat für die folgenden Ratgeber publiziert: Bevölkerung, Wirtschaft.

Bereitschaftsgrad 1: Überwachung der Versorgungslage sowie Monitoring der Speicher und des Verbrauchs.

Bereitschaftsgrad 2: Alarmierung und erhöhte Bereitschaft sowie Sparappelle an die Verbraucher und Sparmassnahmen auf freiwilliger Basis.

Bereitschaftsgrad 3: Antrag zur Inkraftsetzung einer Bewirtschaftungsverordnung (BVO) durch den Bundesrat (Vernehmlassung, Entscheid, Inkraftsetzung).

Bereitschaftsgrad 4: Umsetzung der Bewirtschaftungsverordnung (BVO): Verbot bestimmter Geräte, Kontingentierung von Grossverbrauchern, zyklische Abschaltungen des Stromnetzes und zentrale Steuerung des Schweizer Kraftwerkparks.

Mit einer Kontingentierung wird verbrauchte elektrische Energie mengenmässig und zeitlich beschränkt. Folglich haben Stromkunden, welche einer Kontingentierung unterstehen, während einer bestimmten Zeit nur noch Anspruch auf eine reduzierte Menge elektrischer Energie. Ziel ist die Einsparung einer bestimmten Menge Energie über einen bestimmten Zeitraum. Die Kontingentierung wird bei Grossverbrauchern angewandt.

Grossverbraucher verbrauchen 100'000 kWh Energie oder mehr pro Jahr und haben Anspruch auf einen Netzzugang gemäss Artikel 11 der Stromversorgungsverordnung. Und zwar unabhängig davon, ob sie diesen Anspruch wahrgenommen haben oder nicht. Massgebend für den Anspruch auf Netzzugang von Endverbrauchern ist der innerhalb der letzten 12 Monate vor der letzten Ablesung ausgewiesene Jahresverbrauch. In dieselbe Kategorie fallen auch Verbraucher, die zwar aktuell einen tieferen Jahresverbrauch ausweisen, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt einen Verbrauch über 100'000 kWh pro ausgewiesen haben und dadurch Anspruch auf Netzzugang gehabt haben.

Der Bundesrat setzt im Rahmen des Bereitschaftsgrads 3 (BG3) die Bewirtschaftungsverordnung in Kraft. In der Folge werden im BG4 in einem ersten Schritt für bestimmte Verbraucher Nutzungsverbote ausgesprochen. Reichen diese Kontingentierungsmassnahmen nicht aus, werden die Grossverbraucher vom BWL via Netzbetreiber eine Verfügung erhalten. Bei Nicht-Befolgung der Kontingentierungsmassnahme werden von den Kantonen Bussen ausgesprochen.

Netzabschaltungen würden sämtliche Verbraucher betreffen, falls diese eintreten. Die Kontingentierung betrifft nur die Grossverbraucher.

Da der Bund bei der Umsetzung der vorbereiteten Bewirtschaftungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung auf dem Gebiet der Elektrizität auf die Kompetenzen der Privatwirtschaft angewiesen ist, hat er die Vollzugsaufgabe dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE übertragen. Dieser hat dazu die Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen OSTRAL gegründet.

Die SAK ist Teil der «Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen» (Ostral). Als kantonales Energieversorgungsunternehmen und Ostral-Sektorverantwortliche setzt die SAK die vom Bund im Rahmen einer Strommangellage beschlossenen Massnahmen, wie Kontingentierung von Grossverbrauchern und Abschaltplanungen in ihrem Versorgungsgebiet, in Koordination mit den örtlichen Verteilnetzbetreibern, um.

In dieser Rolle ist die SAK auch im regelmässigen Austausch mit den kantonalen Führungsstäben und den örtlichen Verteilnetzbetreibern.

Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen verbrauchen 60 Prozent des schweizweiten Strombedarfs. 

Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) stellt die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicher, die für das Funktionieren einer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich sind. Im Falle einer schweren Mangellage, der die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag, greift sie mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen ein, um entstandene Angebotslücken zu schliessen.

Die Massnahmen werden gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (LVG) mittels Verordnungen des Bundesrates erlassen und sind somit rechtlich verbindlich.

Die Bewirtschaftungsmassnahmen gelten für alle Endverbraucher, welche direkt oder indirekt am öffentlichen Elektrizitätsnetz angeschlossen sind. Mit der Produktion aus ihrer Stromerzeugungsanlage helfen sie so mit, den Versorgungsengpass zu überbrücken.

Grundsätzlich wird die Produktion elektrischer Energie mit dezentralen Energieerzeugungsanlagen weiter wie gewohnt vergütet. Vorbehalten bleiben anderslautende Vorgaben des Bundes im Krisenfall.

Im Fall von Netzabschaltungen ist eine «Inhouse»-Nutzung der Stromproduktion grundsätzlich möglich (soweit technisch umsetzbar). Allerdings sind dabei alle gesetzlichen und technischen Vorgaben einzuhalten.

Der Kontingentierungssatz ist heute noch nicht fixiert. Es wird heute von einem Kontingentierungssatz von bis zu 20 Prozent ausgegangen. Im Bereitschaftsgrad 4 wird der Bundesrat den Kontingentierungssatz aufgrund der Stärke der dann geltenden Strommangellage fixieren, in der Bewirtschaftungsverordnung festlegen und kommunizieren. 

Der Grossverbraucher- und Vertragspartner der SAK ist der Arealnetzbetreiber. Dieser bezieht die gesamte Strommenge seines Arealnetzes. Das Kontingent wird ihm gegenüber ausgesprochen. Der Arealnetzbetreiber wiederum ist für die Einhaltung des Kontingentes verantwortlich. Er muss dafür Sorge tragen, dass seine Kunden im Arealnetz notwendige Pläne und Konzepte vorbereiten und umsetzen, damit eine Reduktion und die Erfüllung möglicher Kontingentierungsvorgaben in einer Strommangellage eingehalten werden können.

Energie ist knapp. Verschwenden wir sie nicht.

Weiterführende Informationen zur Lage in der Schweiz, Spartipps für Privathaushalte und Unternehmen sowie Infomaterial zum Download finden Sie unter: nicht-verschwenden.ch

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